Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 | A.TR | EUR-MED

Warenverkehrsbescheinigung
EUR1 | ATR | EUR-MED
Bei uns erhalten Sie die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, in der deutschen oder englischen Ausführung, für den Warenverkehr mit den EU-Ländern, welche ein zweiseitiges Abkommen haben. Die A.TR Formulare für den Warenverkehr mit der Türkei und das EUR-MED Dokument für den Warenverkehr in die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Türkei).
Die Formulare haben das Format DIN A4 (21x29,7 cm). Jeder Einzelsatz besteht aus zwei Blättern, dem Original und einem Antrag (2-fach Satz).
Die Zollformulare EUR.1 und A.TR bieten wir in der herkömmlichen Ausführung als Einzelsatz für die Handbeschriftung an. Diese Exemplare sind selbstdurchschreibend und am Kopf mit einer Abrissleiste versehen. Für die Beschriftung mit dem Laser- und Inkjetdrucker erhalten Sie die Blätter lose im Wechsel. Bei dieser Ausführung können Sie die IHK Software „Praktische Arbeitshilfe – Export | Import“ anwenden.
Die EUR-MED Formulare und das EUR.1 Dokument in englisch (Movement Certificate) führen wir hingegen lediglich als Einzelsatz für die Anwendung mit dem Drucker.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und AT.R Formular
Erforderlich ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für:
- den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EU Freihandelsabkommen abgeschlossen hat
- sowie mit Staaten, die mit der EU assoziiert sind.
Erforderlich ist die Warenverkehrsbescheinigung AT.R für:
- den Warenverkehr mit der Türkei (gilt nur bei Ausfuhr von Zollunionswaren)
Die begünstigten Waren müssen aus der Türkei in ein Mitgliedsstaat (oder umgekehrt) transportiert werden, da die Bescheinigung Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft beinhaltet.
Die Ausstellung des ausgefüllten Formulars A.TR. erfolgt auf einen Antrag durch Zollstellen.
Das Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigungen kann in der Amtssprache oder in türkischer Sprache erfolgen.
Es handelt sich bei den Warenverkehrsbescheinigungen um Ursprungsnachweise / Präferenznachweise.
Durch diese werden Zollvorteile erlangt, auf Grund der genannten Abkommen.
Bei der EUR.1 handelt es sich um ein Formular für die Warenverkehrsbescheinigung.
Der Einsatz erfolgt im internationalen Handelsverkehr.
EUR 1 ausstellen
Die Ausstellung des ausgefüllten Formulars EUR.1 erfolgt auf einen Antrag durch Zollstellen.
Warenverkehrsbescheinigungen müssen in der Abkommenssprache ausgefüllt werden, das heißt in der Amtssprache oder in der Sprache des Bestimmungslandes.
Es ist möglich, dass die Angabe der Ursprungserklärung auf der Rechnung durch den Versender oder Hersteller der Waren statt der EUR.1 ersetzt werden kann. (Dies trifft allerdings nur bis zu einem Wert von 6.000 € zu.)
Verwendung mit folgenden Staaten:
Äqypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD), Bosnien-Herzegowina (BA), Cariforum-Staaten (CAF), Ceuta (XC), Melilla (XL), Chile (CL), ESA-Staaten, Georgien (GE), Island (IS), Jordanien (JO), Libanon (LB), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO), Färöer (FO), Israel (IL), Kolumbien (KO), Marokko (MA), Mazedonien (MK), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS), Südafrika (ZA), Tunesien (TN), Türkei (TR), Peru (PE), Westjordanland und Gazastreifen (PS), West-Pazifik-Staaten (WPS), Zentralamerika (CAM) Ländergruppe MAR (AKP), Kosovo (XK), Syrien (SY), Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG), Ukraine (UA)
EUR 1 nachträglich ausstellen
Die nachträgliche Ausstellung ist möglich, jedoch nur wenn der Präferenznachweis
- Bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde, infolge eines Fehlers, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände
- Die Annahme im Einfuhrstaat verweigert wurde aus formalen Gründen, durch z.B. das Fehlen einer vorgeschriebenen Angabe
Der Antrag auf nachträgliche Ausstellung ist formlos und im Regelfall bei der Zollstelle zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Die Gründe für die nachträgliche Ausstellung müssen dokumentiert werden. Diese können auf dem Antrag der jeweiligen Warenverkehrsbescheinigung oder auf einer anderen geeigneten Aufzeichnung vermerkt werden.
EUR 1 Voraussetzungen
- Formularsätze EUR 1 mit Original des Präferenznachweises und einer Kopie / Durchschrift, die als Antrag dient.
- Antragsberechtigt ist der Ausführer der Ware.
- Eine natürliche oder juristische Person bewirkt die Ausfuhr der Ware und kann den Ursprung der Ware nachweisen.
- Bei Vertretung des Antragstellers, muss das Vertretungsverhältnis aus dem Präferenznachweis, mindestens jedoch aus dem Antrag ersichtlich sein.
- Das Formblatt ist vollständig und leserlich auszufüllen.
- Original und auch der Antrag müssen handschriftlich unterzeichnet werden.
- Die Bezeichnung der Waren muss einen eindeutigen Bezug zu den auszuführenden Waren haben.
- Überschreibungen / Radierungen sind nicht erlaubt. Änderungen im Formular sind nur dann zulässig, wenn diese mit einem Stempel von der Zollstelle genehmigt / bestätigt werden.
- Alle erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt werden (die für den Nachweis des Ursprungs erforderlich sind).
ATR Dokument Zweck - für den Warenverkehr mit der Türkei
Das Dokument wird nur bei Ausfuhren von sogenannten Zollunionswaren verwendet und benötigt.
(Zollunionswaren sind alle Waren, die keine Zugehörigkeit zum Warenkreis der EGKS-Waren oder der Agrarerzeugnisse haben.)
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft einer Ware.
Aufbrauchfristen
Seit dem 01.05.2019 dürfen Ursprungszeugnisse EUR1 mit der Aufschrift "Europäische Gemeinschaft" nicht mehr eingesetzt werden.
Seit dem 01.09.2019 dürfen A.TR Formulare mit der Aufschrift "Europäische Gemeinschaft" ebenfalls nicht mehr eingesetzt werden.