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Postzustellungsurkunde (Formular) und Umschlag für das Postzustellungsverfahren.
Bequem online kaufen / bestellen.
Was ist eine Postzustellungsurkunde?
Jetzt alles über den Postzustellungsauftrag erfahren!
Der Postzustellungsauftrag ist eine förmliche Zustellung von wichtigen Schriftstücken, wie z. B. Bußgeld- oder Widerspruchsbescheide bei denen es nachweisbar sein muss, dass diese dem Empfänger zugestellt wurden und die Zustellung auch vor Gericht ihre Gültigkeit haben soll.
Für die Zustellung des Schriftstückes sind drei weitere Formulare notwendig:
- Der innere gelbe Umschlag “förmliche Zustellung”, für das Schriftstück an den Empfänger
- Die Postzustellungsurkunde / Zustellungsurkunde, die als Beweisurkunde bestimmt ist, dass das bestimmte Schriftstück dem Empfänger förmlich zugestellt wurde
- Der äußere Umschlag für den Postversand an das Postamt

Die Postzustellungsurkunde muss vom Absender entsprechend ausgefüllt und in den Einsteckschlitz des inneren Umschlages “förmliche Zustellung”, in dem auch das Schriftstück an den Empfänger liegt, eingesteckt werden.
Zugestellt wird nun der sogenannte Postzustellungsauftrag im äußeren Zustellungsumschlag. Dieser wird an das Postamt versendet, das die Postzustellungsurkunde nach Zustellung des Schriftstückes als Beweisurkunde wieder an den Absender übermittelt. Hierbei sind auf der Postzustellungsurkunde alle notwendigen Details über Empfänger und Absender angegeben.
Wichtig ist, dass neben der Deutschen Post AG nur durch die Bundesnetzagentur lizenzierte Unternehmen befugt sind, einen Postzustellungsauftrag auszuführen. Haben diese eine entsprechende Entgeltgenehmigung, dürfen sie mit Postzustellungsurkunde zustellen und den Erhalt durch den Empfänger rechtskräftig bescheinigen.
Auf der Rückseite der Zustellungsurkunde sind alle möglichen und rechtlich zulässigen Alternativen bei der Zustellung mit Postzustellungsauftrag angegeben.
Der Zusteller kann hierbei auch anderen Personen als dem Adressaten den Umschlag persönlich aushändigen, muss jedoch deren Namen erfassen und die Beziehung zum Empfänger klären. Damit Rechtssicherheit erlangt wird und von einer Zustellung ausgegangen werden kann, muss auch die Niederlegung des Schriftstücks im Briefkasten, wenn keine anderen Zustellmöglichkeiten bestehen, genau auf der Postzustellungsurkunde dokumentiert werden.
Der Zusteller unterschreibt den Postzustellungsauftrag und sendet diesen zurück an den Auftraggeber.
Lediglich der Umschlag mit dem zuzustellenden Schriftstück verbleibt beim Empfänger.
Alle benötigten Formulare - Postzustellungsurkunde, innerer und äußerer Umschlag - können bei uns in verschiedenen Variationen bestellt werden.
Hinweise zum Ausfüllen der Postzustellungsurkunde:
Für die Vorbereitung der Postzustellungsurkunde tragen Sie insbesondere das Aktenzeichen, gegebenenfalls weitere Kennzeichen sowie die vollständige Anschrift des Zustellungsadressaten ein. Bei Bedarf können zusätzlich Vorgaben zur Weiterleitung und besondere Zustellungsvermerke ausgewählt werden.
In Feld 1.1 wird das Aktenzeichen eingetragen. In Feld 1.2 können gegebenenfalls weitere Kennzeichen oder interne Zuordnungsmerkmale angegeben werden.
Die vollständige und zustellfähige Anschrift des Zustellungsadressaten wird in Feld 1.3 eingetragen. Hierzu gehören insbesondere Name beziehungsweise Bezeichnung, Straße, Hausnummer, fünfstellige Postleitzahl und Ort.
Die Felder 1.5 bis 1.7 betreffen mögliche Vorgaben zur Weiterleitung und werden nur ausgefüllt beziehungsweise angekreuzt, wenn dies für den jeweiligen Zustellungsauftrag erforderlich ist.
Unter 1.8 bis 1.12 befinden sich die bei der Zustellung zu beachtenden besonderen Vermerke. Dazu gehören unter anderem der Ausschluss einer Ersatzzustellung, Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Ersatzempfänger sowie weitere Vorgaben für die Zustellung.
Das seit August 2025 vorgesehene Feld 1.10 ermöglicht die Vorgabe „Nur an den Zustellungsadressaten selbst und ohne Nachsendung an Vertretungsberechtigte gemäß Nachsendeauftrag“.
Mit Feld 1.11 kann vorgegeben werden, dass nicht durch Niederlegung zugestellt werden darf. Soll zusätzlich die Uhrzeit der Zustellung dokumentiert werden, ist Feld 1.12 „Mit Angabe der Uhrzeit zustellen“ auszuwählen.
Wichtig: Die ausgewählten Zustellungsvermerke in den Feldern 1.8 bis 1.12 müssen auf der Postzustellungsurkunde und dem inneren Umschlag miteinander übereinstimmen.
Vergessen Sie außerdem nicht die Rücksendeanschrift im dafür vorgesehenen Bereich der Postzustellungsurkunde. An diese Anschrift wird die ausgefüllte Zustellungsurkunde nach Durchführung der Zustellung zurückgesandt.
Die Bereiche zur Dokumentation der tatsächlich erfolgten oder versuchten Zustellung werden nicht vom Auftraggeber vor dem Versand ausgefüllt, sondern von der zustellenden Person.
Hinweis: Seit dem 01.08.2026 dürfen die früheren Zustellungsurkunden und inneren Umschläge nicht mehr verwendet werden. Verwenden Sie ausschließlich die aktuellen Vordrucke.
Hier klicken und zur Ausfüllhilfe Postzustellungsauftrag gelangen:
Postzustellungsurkunden und die passenden Postzustellungsumschläge
Ein Postzustellungsauftrag ist eine förmliche Zustellung von wichtigen Schriftstücken.
Für die Zustellung des Schriftstückes sind drei Postzustellungsformulare notwendig:
Der innere gelbe Umschlag “förmliche Zustellung”
-> für das Schriftstück an den Empfänger
-> erhältlich mit Fenster oder ohne Fenster
Der äußere gelbe Umschlag "Postzustellungsauftrag"
-> für den Postversand
-> erhältlich mit Fenster oder ohne Fenster
Die Postzustellungsurkunde / Zustellungsurkunde
-> dient als Beweisurkunde, dass das Schriftstück zugestellt wurde
-> erhältlich als standard Urkunde oder als Urkunde mit individuellem Eindruck des Absenders / der Behörde
Die oben genannten Produkte erhalten Sie bei uns praktisch und bequem als Starter-Set in folgenden Set-Größen:
"XS" = 10 Sätze | "S" = 50 Sätze | "XL" = 500 Sätze
Haben Sie Fragen? Wir helfen gerne weiter!
Jetzt telefonisch beraten lassen unter 040 525 2000
- Was ist eine Postzustellungsurkunde und wie fülle ich sie richtig aus?
Hinweis: Der Postzustellungsauftrag darf nur von Gerichten, Behörden und sonstigen Institutionen in Auftrag gegeben werden, die nach Gesetzen hierzu berechtigt sind.